Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 5: Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, Bezugszeitraum: Absatz 5 :, Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden,
die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen (vgl. § 9 Abs. 2).die nach dem 31. Dezember 2000 beginnen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21 Abs. 8 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen gesonderten Prüfbericht gemäß Paragraph 21, Absatz 8, PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:
Kapitel 1: Grundlagen der Prüfung
Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte
Kapitel 3: Veranlagungsergebnis
Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung
Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis
Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk
(2)Absatz 2,Dem Prüfbericht ist eine Untergliederung der Anlage 2 zu § 30 PKG, Formblatt B (Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft), in standardisierter Form auf elektronischem Datenträger nach Vorgabe des Bundesministeriums für Finanzen anzuschließen.Dem Prüfbericht ist eine Untergliederung der Anlage 2 zu Paragraph 30, PKG, Formblatt B (Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft), in standardisierter Form auf elektronischem Datenträger nach Vorgabe des Bundesministeriums für Finanzen anzuschließen.
(3)Absatz 3,Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten sind mit Ausnahme der Posten A.I., A.II. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:
Anwartschaftsberechtigte,
Leistungsberechtigte,
Invaliditätspensionisten,
Witwen-/Witwerpensionisten,
(4)Absatz 4,Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.
(5)Absatz 5,Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 16/2001, sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht festzuhalten.Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2001,, sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht festzuhalten.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigte,
Arbeitgeberanteil, Witwenpensionist
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40015278