Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht
über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. (vgl. § 9) über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. vergleiche Paragraph 9,)
Text
§ 4.Paragraph 4,
In Kapitel 3 sind die zur Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Leistungen notwendigen Angaben zur Ertragslage des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens festzuhalten. Der Prüfaktuar kann sich dabei auf bereits vom Abschlußprüfer der Pensionskasse im Zuge seiner Prüfung des Jahresabschlusses geprüfte Daten stützen. Die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 PKG sowie ein allfälliger Zuschuß aus dem Pensionskassenvermögen ist zu dokumentieren. Hinsichtlich der „Zinsenerträge gemäß § 48“ ist die Berechnungsbasis gemäß § 48 PKG, die Entwicklung der Übertragung sowie die betragsmäßige Höhe der Zinsen und der Zinssatz anzugeben. In Kapitel 3 sind die zur Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Leistungen notwendigen Angaben zur Ertragslage des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens festzuhalten. Der Prüfaktuar kann sich dabei auf bereits vom Abschlußprüfer der Pensionskasse im Zuge seiner Prüfung des Jahresabschlusses geprüfte Daten stützen. Die Berechnung des Mindestertrages gemäß Paragraph 2, Absatz 2, PKG sowie ein allfälliger Zuschuß aus dem Pensionskassenvermögen ist zu dokumentieren. Hinsichtlich der „Zinsenerträge gemäß Paragraph 48, ist die Berechnungsbasis gemäß Paragraph 48, PKG, die Entwicklung der Übertragung sowie die betragsmäßige Höhe der Zinsen und der Zinssatz anzugeben.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR12089316
Alte Dokumentnummer
N5199750222L