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§ 5

Fassungen
31.12.1997 bis 31.12.2006 — BGBl. II Nr. 424/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 531.12.199731.12.2006 BGBl. II Nr. 424/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.12.1997BGBl. II Nr. 424/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2005

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Bezugszeitraum: Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht

über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden. vergleiche Paragraph 9,)

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des Paragraph eins, Absatz 3, anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Die Übereinstimmung der Berechnung der Deckungsrückstellung mit dem Geschäftsplan ist zu prüfen. Die Prüfung hat anhand von Stichproben zu erfolgen, wobei die Stichprobenanzahl, die Vorgangsweise zur Auswahl der Stichproben und das Ergebnis der Überprüfung anzugeben ist.
  3. Absatz 3,Zur Schwankungsrückstellung sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen:
    1. Ziffer eins
      Sollwert der Schwankungsrückstellung gemäß Beschluß des Vorstandes;
    2. Ziffer 2
      Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;
    3. Ziffer 3
      Berechnung des für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgeblichen Vermögens gemäß Paragraph 24, Absatz 3, PKG;
    4. Ziffer 4
      Zuweisung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, PKG;
    5. Ziffer 5
      Auflösung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, PKG;
    6. Ziffer 6
      Auflösung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 6, PKG;
    7. Ziffer 7
      Auflösung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 7, PKG, wobei diese entsprechend der Führung der Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zu untergliedern ist;
    8. Ziffer 8
      Auflösung der Schwankungsrückstellung für Unverfallbarkeitsleistungen, Abfindungen oder Übertragungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BPG, Paragraphen 17 und 41 PKG (Formblatt B, Pos. C.V.), wobei diese getrennt nach den Verursacherquellen anzugeben ist.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigte

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10007908

Dokumentnummer

NOR12089317

Alte Dokumentnummer

N5199750223L