Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2000 beginnen (vgl. § 9 Abs. 2).dem 31. Dezember 2000 beginnen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2,).
Text
§ 8a.Paragraph 8 a,
Der Prüfbericht gemäß § 1 Abs. 5 hat folgende Punkte zu enthalten: Der Prüfbericht gemäß Paragraph eins, Absatz 5, hat folgende Punkte zu enthalten:
Die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes hinsichtlich Führung und Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung.
Die Veränderungen der Verwaltungskostenrückstellung im Geschäftsjahr sind detailliert darzustellen.
Wird die Verwaltungskostenrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung geführt, so ist Folgendes anzugeben:Wird die Verwaltungskostenrückstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Verwaltungskostenrückstellungsverordnung geführt, so ist Folgendes anzugeben:
Zeitpunkt der letzten Kontrollrechnung,
Zeitpunkt, zu dem die nächste Kontrollrechnung vorgesehen ist,
wurde im Geschäftsjahr eine Kontrollrechnung durchgeführt, sind die Methodik, das Ergebnis sowie die Schlussfolgerungen anzugeben.
Besteht eine Unter- oder Überdeckung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 4 Verwaltungskostenrückstellungsverordnung, so sind die ursprüngliche Unter- oder Überdeckung, die bisherigen Veränderungen sowie die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres noch bestehende Verpflichtung anzugeben.Besteht eine Unter- oder Überdeckung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder Paragraph 4, Verwaltungskostenrückstellungsverordnung, so sind die ursprüngliche Unter- oder Überdeckung, die bisherigen Veränderungen sowie die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres noch bestehende Verpflichtung anzugeben.
Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: “Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40015279