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§ 8a

Fassungen
12.01.2001 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8a12.01.200131.12.2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

12.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2005

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 2000 beginnen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2,).

Text

Paragraph 8 a,

Der Prüfbericht gemäß Paragraph eins, Absatz 5, hat folgende Punkte zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes hinsichtlich Führung und Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung.
  2. Ziffer 2
    Die Veränderungen der Verwaltungskostenrückstellung im Geschäftsjahr sind detailliert darzustellen.
  3. Ziffer 3
    Wird die Verwaltungskostenrückstellung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Verwaltungskostenrückstellungsverordnung geführt, so ist Folgendes anzugeben:
    1. Litera a
      Zeitpunkt der letzten Kontrollrechnung,
    2. Litera b
      Zeitpunkt, zu dem die nächste Kontrollrechnung vorgesehen ist,
    3. Litera c
      wurde im Geschäftsjahr eine Kontrollrechnung durchgeführt, sind die Methodik, das Ergebnis sowie die Schlussfolgerungen anzugeben.
  4. Ziffer 4
    Besteht eine Unter- oder Überdeckung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, oder Paragraph 4, Verwaltungskostenrückstellungsverordnung, so sind die ursprüngliche Unter- oder Überdeckung, die bisherigen Veränderungen sowie die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres noch bestehende Verpflichtung anzugeben.
  5. Ziffer 5
    Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: “Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

10007908

Dokumentnummer

NOR40015279