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§ 1

Fassungen
25.06.1999 bis 30.06.2023 — BGBl. I Nr. 93/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 125.06.199930.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 93/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2023
§ 119.06.199824.06.1999 § → § BGBl. I Nr. 79/1998
§ 115.08.199718.06.1998 § → § BGBl. I Nr. 97/1997
§ 101.01.199714.08.1997 BGBl. I Nr. 1/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.06.1999BGBl. I Nr. 93/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2023

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Abschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung der Österreichischen Staatsdruckerei

Aktiengesellschaft

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1981,, gebildete Wirtschaftskörper „Österreichische Staatsdruckerei“ wird mit 1. Jänner 1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Insoweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 98, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft führt die Firma „Print Media Austria AG“.
  3. Absatz 3,Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum 1. Jänner 1997 dreihundert Millionen Schilling. Die Aktien sind Inhaberaktien und stehen zunächst im Eigentum des Bundes. Das übrige Eigenkapital der Österreichischen Staatsdruckerei ist wie folgt den Kapitalrücklagen der Gesellschaft zuzuführen:
    1. Ziffer eins
      dreißig Millionen Schilling den gebundenen Kapitalrücklagen,
    2. Ziffer 2
      der Rest den nicht gebundenen Kapitalrücklagen.
  4. Absatz 4,Von der Gesellschaft ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Spaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1998 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung), die Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, wahrnimmt. Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Wiener Zeitung GmbH“. Die in diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten beziehen sich nach der Spaltung entsprechend der Aufgabenteilung auf die jeweilige Gesellschaft.
  5. Absatz 5,Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt vor der Abspaltung gemäß Absatz 4, dem Bundeskanzler.
  6. Absatz 6,Nach der Abspaltung gemäß Absatz 4, obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Wiener Zeitung GmbH dem Bundeskanzler.
  7. Absatz 7,Die Anteilsrechte des Bundes an der Österreichischen Staatsdruckerei AG gehen mit dem Tag der Eintragung der Abspaltung in das Firmenbuch zum Zweck der Privatisierung in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) über. Im übrigen sind die Bestimmungen des ÖIAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, über die Privatisierung der der ÖIAG unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen auf diese Anteilsrechte anzuwenden.
  8. Absatz 8,Als Anschaffungskosten der übertragenen Aktien gilt der Nennbetrag des Grundkapitals; in gleicher Höhe ist eine nichtgebundene Kapitalrücklage zu bilden.
  9. Absatz 9,Die Gesellschaft ist ermächtigt, auch für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 Tochtergesellschaften nach den Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, zu gründen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1999

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10007909

Dokumentnummer

NOR12092076

Alte Dokumentnummer

N5199959693L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/1/P1/NOR12092076