Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Bedienstete des Amtes der Wiener Zeitung
§ 12.Paragraph 12,
Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten, die zum 31. Dezember 1996 beim Amt der Wiener Zeitung beschäftigt sind, fort. Der Bund haftet diesen Bediensteten für Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das diese Bediensteten als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten. Die zum 31. Dezember 1996 im Amt befindlichen Mitglieder des Dienststellenausschusses beim Amt der Wiener Zeitung sind ab dem 1. Jänner 1997 bis zur erfolgten Abspaltung gemäß § 1 Abs. 4 Mitglieder des Betriebsrates der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten, die zum 31. Dezember 1996 beim Amt der Wiener Zeitung beschäftigt sind, fort. Der Bund haftet diesen Bediensteten für Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis zur Gesellschaft ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das diese Bediensteten als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten. Die zum 31. Dezember 1996 im Amt befindlichen Mitglieder des Dienststellenausschusses beim Amt der Wiener Zeitung sind ab dem 1. Jänner 1997 bis zur erfolgten Abspaltung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Mitglieder des Betriebsrates der Gesellschaft.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR12089340
Alte Dokumentnummer
N5199760758J