Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 1a.Paragraph eins a,
Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1999 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung). Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen. Von der Gesellschaft ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Spaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1999 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung). Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2019
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Dokumentnummer
NOR40213800