Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Anmeldung der Umwandlung, Errichtungserklärung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Generaldirektor der Österreichischen Staatsdruckerei hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Umwandlung beim Handelsgericht Wien zur Eintragung in das Firmenbuch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1997 anzumelden.
(2)Absatz 2,Der Anmeldung ist die vom Bundeskanzler zu erstellende Satzung der Gesellschaft beizufügen. Die Eröffnungsbilanz zum 1. Jänner 1997 ist nach deren Vorliegen nachzureichen.
(3)Absatz 3,In der Satzung gemäß Abs. 2 sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im § 2 angeführten Aufgaben anzuführen.In der Satzung gemäß Absatz 2, sind als Gegenstand des Unternehmens jedenfalls die im Paragraph 2, angeführten Aufgaben anzuführen.
(4)Absatz 4,§ 19 bis § 47 des Aktiengesetzes 1965 finden keine Anwendung.Paragraph 19 bis Paragraph 47, des Aktiengesetzes 1965 finden keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR12089331
Alte Dokumentnummer
N5199760749J