Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
25.06.1999 bis 24.04.2019 — BGBl. I Nr. 93/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 625.06.199924.04.2019 § → § BGBl. I Nr. 93/1999 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2019
§ 601.01.199724.06.1999 BGBl. I Nr. 1/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsdruckereigesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.06.1999BGBl. I Nr. 93/1999

Außerkrafttretensdatum

24.04.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2019

Index

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft

Text

Abschnitt römisch drei

Überwachung des Sicherheitsdruckes

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken betreffenden Geschäfts- und Arbeitsvorgänge unterliegen der Überwachung durch den für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister. Diese Überwachung erstreckt sich insbesondere auch auf die für solche Druckerzeugnisse benötigten besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien.
  2. Absatz 2,Die Gesellschaft hat alle zur Vermeidung von Mißbrauch erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken zu treffen und über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister auf dessen Ersuchen zu berichten.
  3. Absatz 3,Die Gesellschaft hat dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister in dem für die Überwachung erforderlichen Umfang Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  4. Absatz 4,Die Pflichten gemäß Absatz 2 und 3 sind nach Eintragung der Abspaltung gemäß Paragraph eins a, im Firmenbuch von der „Österreichischen Staatsdruckerei GmbH“ wahrzunehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1999

Schlagworte

Geschäftsvorgang

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10007909

Dokumentnummer

NOR12092079

Alte Dokumentnummer

N5199959696L