Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Überwachung des Sicherheitsdruckes
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken betreffenden Geschäfts- und Arbeitsvorgänge unterliegen der Überwachung durch den für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister. Diese Überwachung erstreckt sich insbesondere auch auf die für solche Druckerzeugnisse benötigten besonderen Papiersorten und sonstigen Druckmaterialien.
(2)Absatz 2,Die Gesellschaft hat alle zur Vermeidung von Mißbrauch erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Herstellung, Bearbeitung und Lagerung von Sicherheitsdrucken zu treffen und über die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister auf dessen Ersuchen zu berichten.
(3)Absatz 3,Die Gesellschaft hat dem für den jeweiligen Sicherheitsdruck zuständigen Bundesminister in dem für die Überwachung erforderlichen Umfang Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten und Einsicht in die betreffenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(4)Absatz 4,Die Pflichten gemäß Abs. 2 und 3 sind nach Eintragung der Abspaltung gemäß § 1a im Firmenbuch von der „Österreichischen Staatsdruckerei GmbH“ wahrzunehmen.Die Pflichten gemäß Absatz 2 und 3 sind nach Eintragung der Abspaltung gemäß Paragraph eins a, im Firmenbuch von der „Österreichischen Staatsdruckerei GmbH“ wahrzunehmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1999
Schlagworte
Geschäftsvorgang
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR12092079
Alte Dokumentnummer
N5199959696L