Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 74/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2022, als beendet anzusehen.
Text
ARTIKEL 12
Konsultationen
Insoweit die Mitgliedschaft einer der Vertragsparteien bei einer Wirtschaftsgemeinschaft die Anwendbarkeit von Bestimmungen dieses Abkommens berührt, werden beide Vertragsparteien die offenen Fragen im Wege von Konsultationen bereinigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR12089605
Alte Dokumentnummer
N5199762485J