Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
01.07.1997 bis 30.11.2022 — BGBl. III Nr. 74/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1401.07.199730.11.2022 BGBl. III Nr. 74/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 1997,

Typ

Vertrag - Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. III Nr. 74/1997

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

ARTIKEL 14

Inkrafttreten und Dauer

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
  3. Absatz 3,Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 des Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

    GESCHEHEN zu Wien, am 28. Juni 1996, in zwei Urschriften, jede in deutscher, litauischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10007921

Dokumentnummer

NOR12089607

Alte Dokumentnummer

N5199762487J