Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 74/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2022, als beendet anzusehen.
Text
ARTIKEL 6
Transfer
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;
der Rückzahlung von Darlehen;
des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;
einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;
von Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2)Absatz 2,Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu den Wechselkursen, die am Tage der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von der aus der Transfer vorgenommen wird, gelten.
(3)Absatz 3,Transfers werden zu dem am Tag des Transfers am Spotmarkt vorherrschenden Wechselkurs vorgenommen. In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Investitionen oder der Wechselkurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte oder Dollar der Vereinigten Staaten, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR12089599
Alte Dokumentnummer
N5199762479J