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Art. 10

Fassungen
01.07.1997 bis 31.03.2022 — BGBl. III Nr. 73/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.07.199731.03.2022 BGBl. III Nr. 73/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1997,

Typ

Vertrag - Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. III Nr. 73/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 10

Anwendung des Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben oder vornehmen werden. Es gilt jedoch nicht für Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten anhängig gemacht worden sind, welche nach den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Republik Rumänien über die gegenseitige Förderung und Sicherung sowie den gegenseitigen Schutz von Investitionen vom 30. September 1976 *) beigelegt werden.

_______________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1977,

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10007922

Dokumentnummer

NOR12089617

Alte Dokumentnummer

N5199762747J