Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Rumänien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 54/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2022, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 2
Förderung und Schutz von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.
(2)Absatz 2,Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung der Erträge auch für deren Erträge. Die Erweiterung oder Veränderung einer Investition hat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zu erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird.
(3)Absatz 3,Jede Vertragspartei verpflichtet sich, auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicherzustellen. Keine Vertragspartei wird durch ungerechtfertigte, willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen die Führung, die Aufrechterhaltung, den Gebrauch oder das Verfügungsrecht betreffend solche Investitionen beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Dokumentnummer
NOR12089609
Alte Dokumentnummer
N5199762739J