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Art. 2

Fassungen
01.07.1997 bis 31.03.2022 — BGBl. III Nr. 73/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.07.199731.03.2022 BGBl. III Nr. 73/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1997,

Typ

Vertrag - Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. III Nr. 73/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.
  2. Absatz 2,Investitionen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung der Erträge auch für deren Erträge. Die Erweiterung oder Veränderung einer Investition hat in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei zu erfolgen, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei verpflichtet sich, auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicherzustellen. Keine Vertragspartei wird durch ungerechtfertigte, willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen die Führung, die Aufrechterhaltung, den Gebrauch oder das Verfügungsrecht betreffend solche Investitionen beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10007922

Dokumentnummer

NOR12089609

Alte Dokumentnummer

N5199762739J