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Art. 3

Fassungen
01.07.1997 bis 31.03.2022 — BGBl. III Nr. 73/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.07.199731.03.2022 BGBl. III Nr. 73/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1997,

Typ

Vertrag - Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. III Nr. 73/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei behandelt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen nicht weniger günstig als ihre eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen gemäß Absatz 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
    1. Litera a
      einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft;
    2. Litera b
      einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
    3. Litera c
      einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10007922

Dokumentnummer

NOR12089610

Alte Dokumentnummer

N5199762740J