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Art. 7

Fassungen
01.07.1997 bis 31.03.2022 — BGBl. III Nr. 73/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.07.199731.03.2022 BGBl. III Nr. 73/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Rumänien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1997,

Typ

Vertrag - Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. III Nr. 73/1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 54 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 7

Andere Verpflichtungen

  1. Absatz eins,Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet übernommen hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10007922

Dokumentnummer

NOR12089614

Alte Dokumentnummer

N5199762744J