Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
19.10.2007 bis 24.02.2016 — BGBl. II Nr. 290/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 619.10.200724.02.2016 § → § BGBl. II Nr. 290/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2016
§ 618.06.199718.10.2007 BGBl. II Nr. 160/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

19.10.2007BGBl. II Nr. 290/2007

Außerkrafttretensdatum

24.02.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat, soweit die Absätze 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmen, Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im Paragraph 3, Absatz eins und im Paragraph 4, (mit Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera d,) angeführten Stoffe entsprechend der Ziffer eins, Litera a bis c und der Ziffer 3, der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte der im Paragraph 3, Absatz eins und im Paragraph 4, angeführten Stoffe nachweislich nicht auftreten können oder die Emissionen dieser Stoffe nachweislich 5 % des Grenzwertes nicht überschreiten, so hat die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers festzulegen, für welche dieser Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Bei Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und bei Einrichtungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, (mit Ausnahme pfannenmetallurgischer Einrichtungen) hat der Betriebsanlageninhaber zusätzlich Einzelmessungen der Emissionskonzentration des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes entsprechend der Ziffer eins, Litera a und d und der Ziffer 3, der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen, durchführen zu lassen. Zusätzlich sind Einzelmessungen des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes sowohl bei der erstmaligen Inbetriebnahme der Betriebsanlage als auch nach jenen Änderungen der Betriebsanlage durchführen zu lassen, die die Entstehung von Dioxinen oder Furanen bewirken können.
  3. Absatz 3,Bei Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl mit einem Emissionsmassenstrom an staubförmigen Stoffen
    1. Ziffer eins
      von 1 kg/h bis 3 kg/h sind die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen auszurüsten, die in der Lage sind, die Funktionsfähigkeit der Abgasreinigungseinrichtungen kontinuierlich zu überwachen (qualitative Messeinrichtungen);
    2. Ziffer 2
      von mehr als 3 kg/h sind die relevanten Quellen, soweit Absatz 5, nicht anderes bestimmt, mit Messeinrichtungen auszurüsten, die die Massenkonzentration der staubförmigen Emissionen entsprechend der Ziffer 2 und der Ziffer 3, der Anlage zu dieser Verordnung kontinuierlich ermitteln (quantitative Messeinrichtungen).
  4. Absatz 4,Bei Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, deren Emissionen an gasförmigen Stoffen einen oder mehrere der folgenden Emissionsmassenströme überschreiten, sind die relevanten Quellen mit Messeinrichtungen auszurüsten, die die Massenkonzentration der betroffenen Stoffe entsprechend der Ziffer 2 und der Ziffer 3, der Anlage zu dieser Verordnung kontinuierlich ermitteln:

1.

Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2)

30 kg/h

2.

Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

30 kg/h

3.

Kohlenmonoxid als Leitsubstanz zur Beurteilung des Ausbrandes bei Verbrennungsprozessen

5 kg/h

4.

Kohlenmonoxid in allen anderen Fällen

100 kg/h

5.

Fluor und seine gasförmigen anorganischen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF)

0,3 kg/h

6.

Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl)

1,5 kg/h

  1. Absatz 5,Für mit Gasfeuerungen betriebene Einrichtungen gemäß Paragraph 4, gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für Staub als erbracht, wenn der anorganische Staubgehalt im Brenngas höchstens 10 mg/m3 beträgt. Bei einem höheren Staubgehalt im Brenngas darf unter Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge von 10 m3/m3 Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch nachgewiesen werden.
  2. Absatz 6,Zur Durchführung der Messungen gemäß Absatz eins und 2 sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung von Messgeräten für Messungen gemäß Absatz 3 und 4 sind folgende Stellen heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,),
    2. Ziffer 2
      Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    3. Ziffer 3
      gesetzlich autorisierte Stellen,
    4. Ziffer 4
      Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros – Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
    5. Ziffer 5
      Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse,

    sofern nur validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2007

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10007923

Dokumentnummer

NOR40091538