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§ 9

Fassungen
19.10.2007 bis 24.02.2016 — BGBl. II Nr. 290/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 919.10.200724.02.2016 § → § BGBl. II Nr. 290/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2016
§ 918.06.199718.10.2007 BGBl. II Nr. 160/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.10.2007BGBl. II Nr. 290/2007

Außerkrafttretensdatum

24.02.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung, soweit die Absätze 2 und 3 nicht anderes bestimmen, spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.
  2. Absatz 2,Einrichtungen zum Erschmelzen und Vergießen von Roheisen in Form von Hochöfen, die Teile von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen sind, müssen dieser Verordnung spätestens mit Abschluß der dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Hochofenzustellung entsprechen.
  3. Absatz 3,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2007, bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl müssen, soweit Absatz 4, nicht anderes bestimmt, der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2007,, bis spätestens fünf Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1997,, weiter anzuwenden.
  4. Absatz 4,Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2007, bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, die unter die Anlage 3 zur GewO 1994 fallen, müssen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1997,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2007,, bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Bestimmungen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1997,, weiter anzuwenden.
  5. Absatz 5,Bei im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2007, bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gilt abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3. Dies gilt jedoch nicht für den Emissionsgrenzwert von Lüftungsanlagen gemäß Paragraph 8,
  6. Absatz 6,Bei im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2007, bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl ist abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, das Konvertergas möglichst energetisch zu verwerten. Soweit Konvertergas nicht verwertet werden kann, ist es einer Fackel zuzuführen; in diesem Fall darf der Staubgehalt im Fackelgas nach der Entstaubungseinrichtung 50 mg/m3 nicht überschreiten.
  7. Absatz 7,Bei im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2007, bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl gilt abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3, gemessen bei Einzelmessungen als Halbstundenmittelwert, bei kontinuierlichen Messungen als Tagesmittelwert.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2007

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10007923

Dokumentnummer

NOR40091541