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Anl. 1

Fassungen
21.06.1997 bis 30.11.2014 — BGBl. II Nr. 163/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 121.06.199730.11.2014 BGBl. II Nr. 163/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

21.06.1997BGBl. II Nr. 163/1997

Außerkrafttretensdatum

30.11.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2014

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Soweit nicht bereits von der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1997, abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014, bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014,).

Text

Anlage (Paragraph 5,) Emissionsmessungen 1. Einzelmessungen

  1. Litera a
    Einzelmessungen sind für die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b und Ziffer 3, angeführten Stoffe bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem nachweislich die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
  2. Litera b
    Die Abgasmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor Aufnahme der Messungen zu bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Meßwerte als Halbstundenmittelwert zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet. Zweifelhafte Messungen dürfen nicht zu einer Beanstandung führen, sondern müssen wiederholt werden.
  3. Litera c
    Zur Bestimmung des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen:

Kongener

Äquivalenz-Faktor

2,3,7,8-TCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

0,5

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,001

2,3,7,8-TCDF

0,1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,5

1,2,3,7,8-PeCDF

0,05

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,001

Die Messung der Emissionskonzentrationen dieser Kongenere hat durch Aufnahme von mindestens drei Meßwerten je über eine Meßdauer von mindestens drei Stunden und höchstens zehn Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massenkonzentrationen sind jeweils durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten. Das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent wird als Gesamtsumme der bewerteten Kongener-Massenkonzentrationen gebildet. Für den Fall, dass die Massenkonzentration eines Kongeners bei der Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit 0 anzunehmen.

2. Kontinuierliche Messungen

  1. Litera a
    Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Meßgerät in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
  2. Litera b
    Das registrierende Meßgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 5, Absatz 3, angeführten Personenkreis zu kalibrieren. Die Kalibrierung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
  3. Litera c
    Jährlich ist eine Funktionskontrolle des registrierenden Meßgerätes durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 5, Absatz 3, angeführten Personenkreis vorzunehmen.
  4. Litera d
    Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
    1. Sub-Litera, a, a
      ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder
    2. Sub-Litera, b, b
      mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
    3. Sub-Litera, c, c
      ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Gesetzesnummer

10007924

Dokumentnummer

NOR12089638

Alte Dokumentnummer

N5199763768J