Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 163/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Soweit nicht bereits von der Verordnung BGBl. II Nr. 163/1997 abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2014 bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden (vgl. § 2, BGBl. II Nr. 303/2014).Soweit nicht bereits von der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1997, abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014, bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014,).
Text
Anlage (§ 5)(Paragraph 5,) Emissionsmessungen 1. Einzelmessungen
Einzelmessungen sind für die im § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und Z 3 angeführten Stoffe bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem nachweislich die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.Einzelmessungen sind für die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b und Ziffer 3, angeführten Stoffe bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem nachweislich die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
Die Abgasmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor Aufnahme der Messungen zu bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Meßwerte als Halbstundenmittelwert zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet. Zweifelhafte Messungen dürfen nicht zu einer Beanstandung führen, sondern müssen wiederholt werden.
Zur Bestimmung des 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalentes sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen:
Kongener | Äquivalenz-Faktor |
2,3,7,8-TCDD | 1 |
1,2,3,7,8-PeCDD | 0,5 |
1,2,3,4,7,8-HxCDD | 0,1 |
1,2,3,7,8,9-HxCDD | 0,1 |
1,2,3,6,7,8-HxCDD | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD | 0,01 |
OCDD | 0,001 |
2,3,7,8-TCDF | 0,1 |
2,3,4,7,8-PeCDF | 0,5 |
1,2,3,7,8-PeCDF | 0,05 |
1,2,3,4,7,8-HxCDF | 0,1 |
1,2,3,7,8,9-HxCDF | 0,1 |
1,2,3,6,7,8-HxCDF | 0,1 |
2,3,4,6,7,8-HxCDF | 0,1 |
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF | 0,01 |
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF | 0,01 |
OCDF | 0,001 |
Die Messung der Emissionskonzentrationen dieser Kongenere hat durch Aufnahme von mindestens drei Meßwerten je über eine Meßdauer von mindestens drei Stunden und höchstens zehn Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massenkonzentrationen sind jeweils durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten. Das 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent wird als Gesamtsumme der bewerteten Kongener-Massenkonzentrationen gebildet. Für den Fall, dass die Massenkonzentration eines Kongeners bei der Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit 0 anzunehmen.
2. Kontinuierliche Messungen
Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Meßgerät in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
Das registrierende Meßgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 5 Abs. 3 angeführten Personenkreis zu kalibrieren. Die Kalibrierung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.Das registrierende Meßgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 5, Absatz 3, angeführten Personenkreis zu kalibrieren. Die Kalibrierung hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
Jährlich ist eine Funktionskontrolle des registrierenden Meßgerätes durch einen Sachverständigen aus dem im § 5 Abs. 3 angeführten Personenkreis vorzunehmen.Jährlich ist eine Funktionskontrolle des registrierenden Meßgerätes durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 5, Absatz 3, angeführten Personenkreis vorzunehmen.
Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder
mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR12089638
Alte Dokumentnummer
N5199763768J