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§ 5

Fassungen
21.06.1997 bis 30.11.2014 — BGBl. II Nr. 163/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 521.06.199730.11.2014 BGBl. II Nr. 163/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.06.1997BGBl. II Nr. 163/1997

Außerkrafttretensdatum

30.11.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2014

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Soweit nicht bereits von der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1997, abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014, bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014,).

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Betriebsanlageninhaber hat Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b und Ziffer 3, angeführten Stoffe entsprechend der Ziffer eins, der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen, durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Werden bei einer Messung gemäß dieser Verordnung Emissionswerte festgestellt, die das 0,3fache des jeweiligen Grenzwertes unterschreiten, so sind weitere wiederkehrende Emissionsmessungen dieses Stoffes erst nach sechs Jahren erforderlich, sofern keine emissionsrelevanten Änderungen vorgenommen werden, die höhere Emissionen erwarten lassen.
  2. Absatz 2,Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen von Staub, Stickstoffoxiden und Schwefeldioxid entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen.
  3. Absatz 3,Zur Durchführung der Messungen gemäß Absatz eins, sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung von Meßgeräten für Messungen gemäß Absatz 2, sind akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014

Gesetzesnummer

10007924

Dokumentnummer

NOR12089634

Alte Dokumentnummer

N5199763764J