Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 163/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Soweit nicht bereits von der Verordnung BGBl. II Nr. 163/1997 abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2014 bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden (vgl. § 2, BGBl. II Nr. 303/2014).Soweit nicht bereits von der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1997, abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014, bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014,).
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 5 sind in einem Meßbericht festzuhalten, der zu enthalten hat: Die Ergebnisse der Messungen gemäß Paragraph 5, sind in einem Meßbericht festzuhalten, der zu enthalten hat:
bei Messungen gemäß § 5 Abs. 1 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff und Einsatzmaterial),bei Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff und Einsatzmaterial),
bei Messungen gemäß § 5 Abs. 2 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes.bei Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes.
Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß § 5 Abs. 1 jedenfalls bis zur jeweils nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, jedenfalls bis zur jeweils nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR12089635
Alte Dokumentnummer
N5199763765J