Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 163/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Soweit nicht bereits von der Verordnung BGBl. II Nr. 163/1997 abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2014 bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden (vgl. § 2, BGBl. II Nr. 303/2014).Soweit nicht bereits von der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1997, abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014, bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014,).
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die Lagerung von staubenden Gütern in Anlagen zum Sintern von Eisenerzen hat derart zu erfolgen, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter, die in Anlagen zum Sintern von Eisenerzen auf Halden oder in offenen Hallen gelagert werden, sind erforderlichenfalls durch geeignete Maßnahmen (zB Windschutzgürtel, Erdwälle, Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub oder Dämpfen durch Wind zu sichern. Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und derart betrieben werden, daß möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR12089636
Alte Dokumentnummer
N5199763766J