Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 163/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 303/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Soweit nicht bereits von der Verordnung BGBl. II Nr. 163/1997 abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2014 bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden (vgl. § 2, BGBl. II Nr. 303/2014).Soweit nicht bereits von der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1997, abweichende Regelungen bescheidmäßig festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014, bereits genehmigte Anlagen so lange weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2014,).
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Anlagen zum Sintern von Eisenerzen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.Anlagen zum Sintern von Eisenerzen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.
(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 1 Z 3 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft; er gilt nicht für vor diesem Zeitpunkt genehmigte Anlagen zum Sintern von Eisenerzen. Bei Neuanlagen oder Änderungen bestehender Anlagen ist eine Reduktion der Dioxinemissionen durch Maßnahmen wie zB Vorbehandlung der Einsatzstoffe, Umstellung oder Optimierung der Prozeß- und Abgasführung sowie durch Einsatz besonders wirksamer Abgasreinigungseinrichtungen anzustreben.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft; er gilt nicht für vor diesem Zeitpunkt genehmigte Anlagen zum Sintern von Eisenerzen. Bei Neuanlagen oder Änderungen bestehender Anlagen ist eine Reduktion der Dioxinemissionen durch Maßnahmen wie zB Vorbehandlung der Einsatzstoffe, Umstellung oder Optimierung der Prozeß- und Abgasführung sowie durch Einsatz besonders wirksamer Abgasreinigungseinrichtungen anzustreben.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
NOR12089637
Alte Dokumentnummer
N5199763767J