Kurztitel
BSE-Sonderzahlungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 166/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
Text
Bemessung und Höhe der Beihilfe
§ 2. (1) Die Beihilfe bemißt sich anhand der im Jahr 1996 in der Tierliste zum Mehrfachantrag Flächen 1996 angeführten Anzahl von Rindern von einem Jahr bis zu einer Altersgrenze von unter zwei Jahren, höchstens jedoch für die am 1. April 1996 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder.Paragraph 2, (1) Die Beihilfe bemißt sich anhand der im Jahr 1996 in der Tierliste zum Mehrfachantrag Flächen 1996 angeführten Anzahl von Rindern von einem Jahr bis zu einer Altersgrenze von unter zwei Jahren, höchstens jedoch für die am 1. April 1996 tatsächlich am Betrieb gehaltenen Rinder.
(2) Der nach dieser Verordnung auszubezahlende Gesamtbetrag
(einschließlich der Mittel gemäß Art. 4 lit. b der in § 1 genannten
EG-Verordnung) beträgt höchstens für
1. Stiere, Ochsen, Schlachtkalbinnen bis zu 1 454 S/Tier
2. Zucht- und Nutzkalbinnen bis zu 1 064 S/Tier.
Dabei sind die gemäß § 4 Abs. 2 der BSE-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung, BGBl. Nr. 403/1996, in der Fassung BGBl. Nr. 462/1996 bereits ausgezahlte Beihilfen zu berücksichtigen.Dabei sind die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der BSE-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1996,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 462 aus 1996, bereits ausgezahlte Beihilfen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Diese Beihilfe wird nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1996 finanziert.Diese Beihilfe wird nach Maßgabe des Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1996, finanziert.
Schlagworte
Zuchtkalbin, BGBl. Nr. 375/1992