Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BSE-Sonderzahlungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 166/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berichtspflicht
§ 3. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 15. Juli 1997 einen Bericht zu übermitteln. Im Bericht sind die Anzahl der Begünstigten, die Zahl der Rinder, für die Sonderzahlungen gewährt wurden, sowie die Summe der gewährten Sonderzahlungen anzuführen. Paragraph 3, Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 15. Juli 1997 einen Bericht zu übermitteln. Im Bericht sind die Anzahl der Begünstigten, die Zahl der Rinder, für die Sonderzahlungen gewährt wurden, sowie die Summe der gewährten Sonderzahlungen anzuführen.
Dokumentnummer
NOR12089641
Alte Dokumentnummer
N5199763780J