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§ 1 AkkZV

Fassungen
11.07.1997 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 186/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111.07.199731.12.2008 BGBl. II Nr. 186/1997 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akkreditierungszeichenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.07.1997BGBl. II Nr. 186/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2008

Abkürzung

AkkZV

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Paragraph eins, (1) Als Zeichen (Logos), die von akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis geführt werden dürfen, werden die in der Anlage abgebildeten Zeichen Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) festgelegt. Es ist jeweils das sich aus der Anlage ergebende Zeichen (Logo) Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) zu führen, das der Art der Akkreditierung entspricht.

  1. Absatz 2,Die Zeichen gemäß Absatz eins, dürfen in ihrem Aussehen nicht verändert werden, sie dürfen aber farbig sowie vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, doch darf dabei eine Mindestgröße von 15 P 15 mm nicht unterschritten werden.

Schlagworte

Prüfstelle, Überwachungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2008

Gesetzesnummer

10007926

Dokumentnummer

NOR12089643

Alte Dokumentnummer

N5199763855J