Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akkreditierungszeichenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 186/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 380/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 380 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
§ 1. (1) Als Zeichen (Logos), die von akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis geführt werden dürfen, werden die in der Anlage abgebildeten Zeichen (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) festgelegt. Es ist jeweils das sich aus der Anlage ergebende Zeichen (Logo) (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) zu führen, das der Art der Akkreditierung entspricht.Paragraph eins, (1) Als Zeichen (Logos), die von akkreditierten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis geführt werden dürfen, werden die in der Anlage abgebildeten Zeichen Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) festgelegt. Es ist jeweils das sich aus der Anlage ergebende Zeichen (Logo) Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) zu führen, das der Art der Akkreditierung entspricht.
(2)Absatz 2,Die Zeichen gemäß Abs. 1 dürfen in ihrem Aussehen nicht verändert werden, sie dürfen aber farbig sowie vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, doch darf dabei eine Mindestgröße von 15 P 15 mm nicht unterschritten werden.Die Zeichen gemäß Absatz eins, dürfen in ihrem Aussehen nicht verändert werden, sie dürfen aber farbig sowie vergrößert oder verkleinert abgebildet werden, doch darf dabei eine Mindestgröße von 15 P 15 mm nicht unterschritten werden.
Schlagworte
Prüfstelle, Überwachungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2008
Dokumentnummer
NOR12089643
Alte Dokumentnummer
N5199763855J