Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anlage
(§ 6)
Emissionsmessungen
Einzelmessungen
Einzelmessungen sind für alle im § 3 Abs. 1 und im § 4 angeführten Stoffe bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem nachweislich die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.Einzelmessungen sind für alle im Paragraph 3, Absatz eins und im Paragraph 4, angeführten Stoffe bei jenem Betriebszustand durchzuführen, in dem nachweislich die Anlagen vorwiegend betrieben werden. Die Durchführung der Messungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
Die Staubkonzentration im Abgas ist durch Bestimmung von drei Meßwerten zu ermitteln; die Meßdauer zur Erlangung eines Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben nach dem im Anhang zu der Verordnung BGBl. Nr. 717/1993 wiedergegebenen Verfahren gemäß der ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen - Gravimetrisches Verfahren - Allgemeine Anforderungen'' vom 1. April 1993 zu erfolgen.Die Staubkonzentration im Abgas ist durch Bestimmung von drei Meßwerten zu ermitteln; die Meßdauer zur Erlangung eines Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben nach dem im Anhang zu der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1993, wiedergegebenen Verfahren gemäß der ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen - Gravimetrisches Verfahren - Allgemeine Anforderungen'' vom 1. April 1993 zu erfolgen. Die Abgasmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor Aufnahme der Messungen zu bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Stunden drei Meßwerte als Halbstundenmittelwert zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn kein Beurteilungswert den Grenzwert überschreitet. Zweifelhafte Messungen dürfen nicht zu einer Beanstandung führen, sondern müssen wiederholt werden.
Kontinuierliche Messungen
Die Datenaufzeichnung hat durch ein automatisch registrierendes Meßgerät in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Meßstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
Das registrierende Meßgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 6 Abs. 3 angeführten Personenkreis zu kalibrieren.Das registrierende Meßgerät ist im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
Die Wartung des registrierenden Meßgerätes ist durch einen Sachverständigen aus dem im § 6 Abs. 3 angeführten Personenkreis mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen.Die Wartung des registrierenden Meßgerätes ist durch einen Sachverständigen aus dem im Paragraph 6, Absatz 3, angeführten Personenkreis mindestens einmal jährlich vornehmen zu lassen.
Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder
mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
sofern lit. dd nicht anderes bestimmt, ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet, oder
bei Salztrommelöfen drei Halbstundenmittelwerte das Dreifache des Emissionsgrenzwertes gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.1 für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, überschreiten.bei Salztrommelöfen drei Halbstundenmittelwerte das Dreifache des Emissionsgrenzwertes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt eins, für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12089655
Alte Dokumentnummer
N5199810053O