Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist
Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Nichteisenmetalle (Z 7) erzeugt, umgeschmolzen, raffiniert und bzw. oder zu Zwischenprodukten, nicht jedoch zu Gußwaren, vergossen werden;Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Nichteisenmetalle (Ziffer 7,) erzeugt, umgeschmolzen, raffiniert und bzw. oder zu Zwischenprodukten, nicht jedoch zu Gußwaren, vergossen werden;
Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind;Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind;
geschlossene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen Feuerraumes die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder Abzug gelangen;
offene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist;
Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem Brennstoff zugeführte Wärmemenge;
organische Stoffe unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
Nichteisenmetalle Aluminium, Blei, Kupfer, Magnesium, Wolfram, Zink und Zinn und deren Legierungen sowie Legierungen dieser Metalle mit anderen Stoffen, die nicht zu mehr als 20% enthalten sind.
Dokumentnummer
NOR12089647
Alte Dokumentnummer
N5199810045O