Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
09.01.1998 bis 31.03.2008 — BGBl. II Nr. 1/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 209.01.199831.03.2008 BGBl. II Nr. 1/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.01.1998BGBl. II Nr. 1/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

  1. Ziffer eins
    Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Nichteisenmetalle (Ziffer 7,) erzeugt, umgeschmolzen, raffiniert und bzw. oder zu Zwischenprodukten, nicht jedoch zu Gußwaren, vergossen werden;
  2. Ziffer 2
    Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Meß- und Betriebsbedingungen geknüpft sind;
  3. Ziffer 3
    geschlossene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des geschlossenen Feuerraumes die bei der Verbrennung entstehenden Gase ohne Verdünnung in einen Kamin oder Abzug gelangen;
  4. Ziffer 4
    offene Feuerungssysteme jene Feuerungen, bei denen wegen des auf Grund der Bauart und Betriebsweise offenen oder nur zeitweise geschlossenen Feuerraumes eine Verdünnung der bei der Verbrennung entstehenden Gase unumgänglich ist;
  5. Ziffer 5
    Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) die einer Feuerung je Zeiteinheit mit dem Brennstoff zugeführte Wärmemenge;
  6. Ziffer 6
    organische Stoffe unverbrannte organische Verbindungen, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff;
  7. Ziffer 7
    Nichteisenmetalle Aluminium, Blei, Kupfer, Magnesium, Wolfram, Zink und Zinn und deren Legierungen sowie Legierungen dieser Metalle mit anderen Stoffen, die nicht zu mehr als 20% enthalten sind.

Schlagworte

Meßbedingung

Gesetzesnummer

10007928

Dokumentnummer

NOR12089647

Alte Dokumentnummer

N5199810045O