Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Text
§ 3. (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß, sofern § 4 nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte (§ 2 Z 2) nicht überschritten werden:Paragraph 3, (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß, sofern Paragraph 4, nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:
1. Staubförmige Emissionen 20 mg/m3
2. Gasförmige Emissionen
2.1 Organische Stoffe,
angegeben als Gesamtkohlenstoff, insgesamt 50 mg/m3
hievon darf Benzo(a)pyren bei einem Massenstrom
von mindestens 0,5 g/h höchstens betragen: 0,1 mg/m3
2.2 Anorganische Stoffe
a) Chlorverbindungen, angegeben als
Chlorwasserstoff (HCl) 30 mg/m3
b) Fluorverbindungen, angegeben als
Fluorwasserstoff (HF) 5 mg/m3
c) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid
(SO2)
- bei Verwendung von gasförmigen oder
flüssigen Brennstoffen 300 mg/m3
- bei Verwendung von festen Brennstoffen 500 mg/m3
d) Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen
Feuerungssystemen
- bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen 100 mg/m3
- bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen 175 mg/m3
- bei Verwendung von festen Brennstoffen 250 mg/m3
e) Stickstoffoxide, angegeben als
Stickstoffdioxid (NO2)
- bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen 250 mg/m3
- bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen 350 mg/m3
- bei Verwendung von festen Brennstoffen 500 mg/m3
3. Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform
a) Blei, Zink, Chrom (ausgenommen Chrom-VI), Kupfer,
Mangan, Vanadium und Zinn einschließlich ihrer
Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 5 mg/m3
b) Arsen, Kobalt, Nickel, Chrom-VI, Selen und Tellur
einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als
Element, insgesamt 1 mg/m3
c) Cadmium, Beryllium, Quecksilber und Thallium
einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als
Element, insgesamt 0,2 mg/m3
hievon dürfen folgende Stoffe höchstens betragen:
aa) Beryllium und Quecksilber 0,1 mg/m3
bb) Cadmium 0,05 mg/m3
(2)Absatz 2,Durch entsprechende Vorkehrungen müssen staubhaltige Abgase und Abluft sowie prozeßbedingte Ausqualmgase, soweit dies technisch möglich ist, erfaßt und erforderlichenfalls einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungseinrichtungen von Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.
(3)Absatz 3,Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und gemäß § 4 werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 Grad C und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 4, werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 Grad C und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):
Bei nicht unter Z 2 fallenden geschlossenen Feuerungssystemen sind bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.Bei nicht unter Ziffer 2, fallenden geschlossenen Feuerungssystemen sind bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.
Bei geschlossenen Feuerungssystemen mit integrierter oder nachgeschalteter Nachverbrennung, bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft einschließlich der prozeßbedingten Ausqualmgase bezogen.
Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei Feuerungssystemen gemäß Z 1 die Emissionsgrenzwerte auf 3% Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde; bei Einrichtungen gemäß Z 2 ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei Feuerungssystemen gemäß Ziffer eins, die Emissionsgrenzwerte auf 3% Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde; bei Einrichtungen gemäß Ziffer 2, ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.