Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
09.01.1998 bis 31.03.2008 — BGBl. II Nr. 1/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 309.01.199831.03.2008 BGBl. II Nr. 1/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.01.1998BGBl. II Nr. 1/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 3, (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen sind derart zu betreiben, daß Luftschadstoffemissionen durch Verminderung ihrer Massenkonzentrationen und bzw. oder ihrer Massenströme möglichst gering gehalten werden und daß, sofern Paragraph 4, nicht anderes bestimmt, nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Ziffer 2,) nicht überschritten werden:

  1. Staubförmige Emissionen                                20 mg/m3

  2. Gasförmige Emissionen

     2.1 Organische Stoffe,

         angegeben als Gesamtkohlenstoff, insgesamt         50 mg/m3

         hievon darf Benzo(a)pyren bei einem Massenstrom

         von mindestens 0,5 g/h höchstens betragen:        0,1 mg/m3

     2.2 Anorganische Stoffe

         a) Chlorverbindungen, angegeben als

            Chlorwasserstoff (HCl)                          30 mg/m3

         b) Fluorverbindungen, angegeben als

            Fluorwasserstoff (HF)                            5 mg/m3

         c) Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid

            (SO2)

            - bei Verwendung von gasförmigen oder

              flüssigen Brennstoffen                       300 mg/m3

            - bei Verwendung von festen Brennstoffen       500 mg/m3

         d) Kohlenmonoxid (CO), bei geschlossenen

            Feuerungssystemen

            - bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen  100 mg/m3

            - bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen    175 mg/m3

            - bei Verwendung von festen Brennstoffen       250 mg/m3

         e) Stickstoffoxide, angegeben als

            Stickstoffdioxid (NO2)

            - bei Verwendung von gasförmigen Brennstoffen  250 mg/m3

            - bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen    350 mg/m3

            - bei Verwendung von festen Brennstoffen       500 mg/m3

  3. Emissionen in Dampf- und bzw. oder Partikelform

     a) Blei, Zink, Chrom (ausgenommen Chrom-VI), Kupfer,

        Mangan, Vanadium und Zinn einschließlich ihrer

        Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt       5 mg/m3

     b) Arsen, Kobalt, Nickel, Chrom-VI, Selen und Tellur

        einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als

        Element, insgesamt                                   1 mg/m3

     c) Cadmium, Beryllium, Quecksilber und Thallium

        einschließlich ihrer Verbindungen, angegeben als

        Element, insgesamt                                 0,2 mg/m3

        hievon dürfen folgende Stoffe höchstens betragen:

        aa) Beryllium und Quecksilber                      0,1 mg/m3

        bb) Cadmium                                       0,05 mg/m3

  1. Absatz 2,Durch entsprechende Vorkehrungen müssen staubhaltige Abgase und Abluft sowie prozeßbedingte Ausqualmgase, soweit dies technisch möglich ist, erfaßt und erforderlichenfalls einer Abgasreinigungseinrichtung zugeführt werden. Brenner, sonstige Feuerungseinrichtungen und Abgasreinigungseinrichtungen von Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen müssen entsprechend ihrer Bauart durch fachkundige Personen nachweislich regelmäßig gewartet werden.
  2. Absatz 3,Emissionsgrenzwerte gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 4, werden als jene Masse luftverunreinigender Stoffe angegeben, welche je Volumeneinheit (Massenkonzentration) an der Emissionsquelle in die freie Atmosphäre gelangt. Die Volumeneinheit des Gases ist auf 0 Grad C und 1 013 hPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf sowie auf nachfolgend angegebene Sauerstoffgehalte in Prozenten bezogen (die Luftmenge, die zur Verdünnung oder zur Kühlung von Abgas oder Abluft zugeführt wird, bleibt bei der Bestimmung der Massenkonzentration unberücksichtigt):
    1. Ziffer eins
      Bei nicht unter Ziffer 2, fallenden geschlossenen Feuerungssystemen sind bei Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen die Emissionsgrenzwerte auf 3% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas, bei Verwendung von festen Brennstoffen auf 6% Volumenkonzentration Sauerstoff im Abgas bezogen.
    2. Ziffer 2
      Bei geschlossenen Feuerungssystemen mit integrierter oder nachgeschalteter Nachverbrennung, bei offenen Feuerungssystemen, bei Abluftanlagen und bei mit elektrischer Energie beheizten Öfen sind die Emissionsgrenzwerte auf den gemessenen Sauerstoffgehalt der Abgase bzw. Abluft einschließlich der prozeßbedingten Ausqualmgase bezogen.
    3. Ziffer 3
      Wird reiner Sauerstoff oder ein Gas, dessen Sauerstoffgehalt den Luftsauerstoffgehalt übersteigt, als Sauerstoffträger zur Verbrennung von flüssigen, gasförmigen, staubförmigen oder festen Brennstoffen verwendet, so sind bei Feuerungssystemen gemäß Ziffer eins, die Emissionsgrenzwerte auf 3% Sauerstoffgehalt der Abgase bezogen, wobei ein Abgasvolumen angenommen wird, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde; bei Einrichtungen gemäß Ziffer 2, ist jenes Abgasvolumen anzunehmen, das sich bei Verwendung von Luft als Sauerstoffträger bei Verbrennung der gleichen Menge an Brennstoff ergeben würde.

Schlagworte

Dampfform

Gesetzesnummer

10007928

Dokumentnummer

NOR12089648

Alte Dokumentnummer

N5199810046O