Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 4. (1) Bei Einrichtungen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminium dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:Paragraph 4, (1) Bei Einrichtungen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminium dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
a) Elementares Chlor 3 mg/m3
b) Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid
(NO2), bei Vorwärmung der Verbrennungsluft oder bei
Verwendung einer Verbrennungsluft mit einem
Sauerstoffgehalt von mehr als 25% 500 mg/m3
Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2), bei Verwendung von gas- oder ölbefeuerten Schmelzbrennern ohne Vorwärmung der Verbrennungsluft 300 mg/m3
(2)Absatz 2,Bei Einrichtungen zur Kupferraffination darf nach Maßgabe des § 5 Kupfer einschließlich dessen Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 10 mg/m3 nicht überschreiten.Bei Einrichtungen zur Kupferraffination darf nach Maßgabe des Paragraph 5, Kupfer einschließlich dessen Verbindungen, angegeben als Element, insgesamt 10 mg/m3 nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Bei Schmelz- oder Raffinationseinrichtungen für Blei sowie Zink und bzw. oder deren Legierungen dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:Bei Schmelz- oder Raffinationseinrichtungen für Blei sowie Zink und bzw. oder deren Legierungen dürfen nach Maßgabe des Paragraph 5, folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
Staubförmige Emissionen 10 mg/m3
Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) im Abgas von Kurztrommelöfen 800 mg/m3
(4)Absatz 4,Für die in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt § 3 Abs. 2 und 3.Für die in den Absätzen 1 bis 3 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt Paragraph 3, Absatz 2 und 3,
Schlagworte
Schmelzeinrichtung
Dokumentnummer
NOR12089649
Alte Dokumentnummer
N5199810047O