Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
09.01.1998 bis 31.03.2008 — BGBl. II Nr. 1/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 509.01.199831.03.2008 BGBl. II Nr. 1/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.01.1998BGBl. II Nr. 1/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 5, (1) Die im Paragraph 3, Absatz eins und im Paragraph 4, festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einschließlich des Chargierens einzuhalten. Bei Schmelzöfen dürfen bei Brennstoffumstellungen oder Änderungen bei der Zugabe des Rohmaterials oder der Zuschlagstoffe (Rezeptänderungen) diese Emissionsgrenzwerte überschritten werden, wenn und soweit diese Überschreitungen prozeßbedingt unumgänglich sind.

  1. Absatz 2,Der Betriebsanlageninhaber hat über die Unumgänglichkeit und die Zeitdauer der Tätigkeiten nach Absatz eins, schriftliche Aufzeichnungen zu führen; als schriftliche Aufzeichnungen gelten auch Aufzeichnungen mittels elektronischer Datenverarbeitung.
  2. Absatz 3,Der Betriebsanlageninhaber hat die gemäß Absatz 2, zu führenden Aufzeichnungen mindestens drei Jahre in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß sie den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden können.
  3. Absatz 4,Die im Paragraph 3, Absatz eins und im Paragraph 4, festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).

Schlagworte

Vollast

Gesetzesnummer

10007928

Dokumentnummer

NOR12089650

Alte Dokumentnummer

N5199810048O