Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 6. (1) Der Betriebsanlageninhaber hat Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im § 3 Abs. 1 und im § 4 angeführten Stoffe entsprechend der Z 1 lit. a bis c der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte im § 3 Abs. 1 und im § 4 angeführte Stoffe nachweislich nicht in einem 5% des Grenzwertes überschreitenden Ausmaß auftreten können, so sind für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich. Ergibt sich bei einer wiederkehrenden Emissionsmessung nachweislich, daß der Emissionsgrenzwert für einen im § 3 Abs. 1 oder im § 4 angeführten Stoff um mehr als 50% unterschritten wird, so verlängert sich für diesen Stoff die Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Emissionsmessung auf sechs Jahre, sofern zwischenzeitlich keine Änderung der Technologie erfolgt und die Anlage nachweislich ordnungsgemäß gewartet wird.Paragraph 6, (1) Der Betriebsanlageninhaber hat Einzelmessungen der Emissionskonzentration der im Paragraph 3, Absatz eins und im Paragraph 4, angeführten Stoffe entsprechend der Ziffer eins, Litera a bis c der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen (wiederkehrende Emissionsmessungen). Wenn im Einzelfall auf Grund der angewendeten Technologie oder der verwendeten Einsatzstoffe bestimmte im Paragraph 3, Absatz eins und im Paragraph 4, angeführte Stoffe nachweislich nicht in einem 5% des Grenzwertes überschreitenden Ausmaß auftreten können, so sind für diese Stoffe keine wiederkehrenden Emissionsmessungen erforderlich. Ergibt sich bei einer wiederkehrenden Emissionsmessung nachweislich, daß der Emissionsgrenzwert für einen im Paragraph 3, Absatz eins, oder im Paragraph 4, angeführten Stoff um mehr als 50% unterschritten wird, so verlängert sich für diesen Stoff die Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Emissionsmessung auf sechs Jahre, sofern zwischenzeitlich keine Änderung der Technologie erfolgt und die Anlage nachweislich ordnungsgemäß gewartet wird.
(2)Absatz 2,Der Betriebsanlageninhaber hat kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen
von Staub bei jenen mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beheizten Schmelzöfen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet,
von Staub bei Schmelzöfen für Blei oder Bleilegierungen sowie Zink oder Zinklegierungen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung oder Anschlußleistung 1 MW überschreitet,
von Staub bei mit elektrischer Energie beheizten Schmelzöfen, deren Anschlußleistung 3 MW überschreitet,
von Schwefeloxiden bei mit festen Brennstoffen beheizten Kupferraffinieröfen, deren höchste Brennstoffwärmeleistung 5 MW überschreitet,
von Stickstoffoxiden bei einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 30 MW,
von organischen Stoffen bei Salztrommelöfen,
entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung reingasseitig (im Kamin) durchzuführen. Kontinuierliche Emissionsmessungen für sonstige Stoffe gemäß § 3 Abs. 1 oder § 4 hat die Behörde im Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien, Brennstoffen und Prozeßbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung erforderlich ist.entsprechend der Ziffer 2, der Anlage zu dieser Verordnung reingasseitig (im Kamin) durchzuführen. Kontinuierliche Emissionsmessungen für sonstige Stoffe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, hat die Behörde im Einzelfall dann festzulegen, wenn dies nach den jeweils in Betracht kommenden Einsatzmaterialien, Brennstoffen und Prozeßbedingungen im Hinblick auf die Wirksamkeit von Einrichtungen zur Emissionsminderung erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung von Meßgeräten für Messungen gemäß Abs. 2 sind akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.Zur Durchführung der Messungen gemäß Absatz eins, sowie zur Funktionskontrolle und Kalibrierung von Meßgeräten für Messungen gemäß Absatz 2, sind akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, heranzuziehen.
Dokumentnummer
NOR12089651
Alte Dokumentnummer
N5199810049O