Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 7. Die Ergebnisse der Messungen gemäß § 6 sind in einem Meßbericht festzuhalten, der zu enthalten hat: Paragraph 7, Die Ergebnisse der Messungen gemäß Paragraph 6, sind in einem Meßbericht festzuhalten, der zu enthalten hat:
bei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, die Meßwerte und die Betriebsbedingungen während der Messungen (Betriebszustand, Verbrauch an Brennstoff, Rohmaterial und Zuschlagstoffen),
bei Messungen gemäß § 6 Abs. 2 die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes und die gemäß § 5 Abs. 2 zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen.bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, die Meßwerte in Form von Aufzeichnungen eines kontinuierlich registrierenden Meßgerätes und die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zu führenden Aufzeichnungen über Grenzwertüberschreitungen.
Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß § 6 Abs. 1 jedenfalls bis zur jeweils nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.Der Meßbericht ist mindestens drei Jahre, bei Messungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, jedenfalls bis zur jeweils nächsten Messung, in der Betriebsanlage derart aufzubewahren, daß er den behördlichen Organen jederzeit zur Einsicht vorgewiesen werden kann.
Dokumentnummer
NOR12089652
Alte Dokumentnummer
N5199810050O