Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 1/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 86/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 9. (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.Paragraph 9, (1) Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, der Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.
(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 1 Z 2.2 lit. c findet auf Anlagen gemäß Abs. 1 mit einem Massenstrom bis zu 5 kg Schwefeloxid, angegeben als Schwefeldioxid, je Stunde keine Anwendung.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 Punkt 2, Litera c, findet auf Anlagen gemäß Absatz eins, mit einem Massenstrom bis zu 5 kg Schwefeloxid, angegeben als Schwefeldioxid, je Stunde keine Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12089654
Alte Dokumentnummer
N5199810052O