Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
16.01.1998 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 9/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 416.01.199830.06.2007 BGBl. II Nr. 9/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rodung von Apfel-, Birn-, Pfirsich- und Nektarinenbäumen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.01.1998BGBl. II Nr. 9/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie

Paragraph 4, (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes bis 15. Februar 1998 zu stellen.

  1. Absatz 2,Übersteigt die gemäß Absatz eins, beantragte Gesamtfläche die in Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 festgelegte, gegebenenfalls gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 2467/97 geänderte Höchstfläche, so sind bei teilweiser Rodung die beantragten Flächen hinsichtlich des die Mindestfläche gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 übersteigenden Teiles aliquot zu kürzen.
  2. Absatz 3,Anträgen, die sich auf die Rodung der gesamten Pflanzung beziehen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung(EG)Nr. 2467/97 jedenfalls zur Gänze stattzugeben.
  3. Absatz 4,Sollte die festgelegte Höchstfläche nach der Aufteilung gemäß Absatz 2 und 3 weiterhin überschritten werden, so ist der Zeitpunkt des Einlangens der Anträge gemäß Absatz eins, maßgeblich.

Gesetzesnummer

10007929

Dokumentnummer

NOR12089659

Alte Dokumentnummer

N5199810167O