Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rodung von Apfel-, Birn-, Pfirsich- und Nektarinenbäumen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 9/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 9 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie
§ 4. (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes bis 15. Februar 1998 zu stellen.Paragraph 4, (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes bis 15. Februar 1998 zu stellen.
(2)Absatz 2,Übersteigt die gemäß Abs. 1 beantragte Gesamtfläche die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 festgelegte, gegebenenfalls gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2467/97 geänderte Höchstfläche, so sind bei teilweiser Rodung die beantragten Flächen hinsichtlich des die Mindestfläche gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 übersteigenden Teiles aliquot zu kürzen.Übersteigt die gemäß Absatz eins, beantragte Gesamtfläche die in Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 festgelegte, gegebenenfalls gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 2467/97 geänderte Höchstfläche, so sind bei teilweiser Rodung die beantragten Flächen hinsichtlich des die Mindestfläche gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 2200/97 übersteigenden Teiles aliquot zu kürzen.
(3)Absatz 3,Anträgen, die sich auf die Rodung der gesamten Pflanzung beziehen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung(EG)Nr. 2467/97 jedenfalls zur Gänze stattzugeben.Anträgen, die sich auf die Rodung der gesamten Pflanzung beziehen, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung(EG)Nr. 2467/97 jedenfalls zur Gänze stattzugeben.
(4)Absatz 4,Sollte die festgelegte Höchstfläche nach der Aufteilung gemäß Abs. 2 und 3 weiterhin überschritten werden, so ist der Zeitpunkt des Einlangens der Anträge gemäß Abs. 1 maßgeblich.Sollte die festgelegte Höchstfläche nach der Aufteilung gemäß Absatz 2 und 3 weiterhin überschritten werden, so ist der Zeitpunkt des Einlangens der Anträge gemäß Absatz eins, maßgeblich.
Dokumentnummer
NOR12089659
Alte Dokumentnummer
N5199810167O