Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
1. Teilgewerbe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.
Text
Erdbau
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 7 stammt aus dem Gewerbe der Baumeister.Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, stammt aus dem Gewerbe der Baumeister.
(2)Absatz 2,Das Teilgewerbe des Erdbaues umfaßt folgende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten erfolgen dürfen:
Abtrag, Aushub und Verfuhr sowie Einbau und Herstellung von Planien samt Verdichtungsarbeiten mit Aushubmaterial, Schotter, Kiesen und ähnlichen Stoffen,
Aushub von Künetten und Gräben,
Abbruch von Bauwerken nach Maßgabe eines von einem hiezu Befugten erstellten Abbruchplanes und
Uferschutz- und Böschungssicherungen in Form von Steinschlichtungen.
(3)Absatz 3,Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß § 9 undden erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß Paragraph 9, und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
Schlagworte
Uferschutzsicherung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
NOR12089682
Alte Dokumentnummer
N5199810192O