Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
24.04.1998 bis 31.03.2005 — BGBl. II Nr. 129/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1424.04.199831.03.2005 BGBl. II Nr. 129/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

24.04.1998BGBl. II Nr. 129/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Verhältniszahlen

Paragraph 14, (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall werden folgende Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

  1. ein bis zwei fachlich einschlägig

     ausgebildete Personen .................. zwei Lehrlinge;

  2. drei bis elf fachlich einschlägig

     ausgebildete Personen

     für jede Person ........................ ein weiterer Lehrling;

  3. zwölf bis 19 fachlich einschlägig

     ausgebildete Personen

     für je zwei Personen ................... ein weiterer Lehrling;

  4. ab 20 fachlich einschlägig ausgebildete

     Personen

     für je drei Personen ................... ein weiterer Lehrling.

  1. Absatz 2,Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
  2. Absatz 3,Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Berufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
  3. Absatz 4,Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Absatz eins, als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
  4. Absatz 5,Für die Ausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall wird folgende Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
    2. Ziffer 2
      auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
  5. Absatz 6,Die Verhältniszahl gemäß Absatz eins, darf jedoch nicht überschritten werden.
  6. Absatz 7,Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlagworte

Entsorgungsfachmann

Gesetzesnummer

10007938

Dokumentnummer

NOR12089789

Alte Dokumentnummer

N5199810669O