Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:
Einfache Instandsetzungsarbeit an abwassertechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen, wobei insbesondere Fertigkeiten der Fehlersuche und Fehlereingrenzung, der Behebung einfacher Fehler und der Wartung nachzuweisen sind;
eine prozeßleittechnische Arbeit nach Unterlagen, wobei insbesondere Fertigkeiten im Messen, Steuern, Regeln, Prüfen und Optimieren von Arbeitsabläufen bei abwassertechnischen Geräten, Maschinen oder Anlagen nachzuweisen sind;
eine Arbeit aus der Abwassertechnologie, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
Durchführen einer einfachen Analyse,
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Instandsetzungsarbeit gemäß Abs. 1 Z 1 und der abwassertechnologischen Arbeit gemäß Abs. 1 Z 3 jeweils eine Dauer von drei Stunden, der prozeßleittechnischen Arbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Instandsetzungsarbeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins und der abwassertechnologischen Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, jeweils eine Dauer von drei Stunden, der prozeßleittechnischen Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
für die Instandsetzungsarbeit an abwassertechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen:
nachhaltige Funktionsfähigkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüf-, Meß- und Kontrollgeräte;
für die prozeßleittechnische Arbeitsprobe:
richtige Funktionsfähigkeit,
richtige Meß- und Prüfergebnisse,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Meßgeräte;
für die abwassertechnologische Arbeitsprobe:
fachgerechte Arbeitsausführung.
Schlagworte
Prüfgerät, Meßgerät, Meßergebnis
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR12089793
Alte Dokumentnummer
N5199810673O