Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
24.04.1998 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 129/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1924.04.199831.12.2024 BGBl. II Nr. 129/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

24.04.1998BGBl. II Nr. 129/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Einfache Instandsetzungsarbeit an abwassertechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen, wobei insbesondere Fertigkeiten der Fehlersuche und Fehlereingrenzung, der Behebung einfacher Fehler und der Wartung nachzuweisen sind;
    2. Ziffer 2
      eine prozeßleittechnische Arbeit nach Unterlagen, wobei insbesondere Fertigkeiten im Messen, Steuern, Regeln, Prüfen und Optimieren von Arbeitsabläufen bei abwassertechnischen Geräten, Maschinen oder Anlagen nachzuweisen sind;
    3. Ziffer 3
      eine Arbeit aus der Abwassertechnologie, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. Litera a
        Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
      2. Litera b
        Durchführen einer einfachen Analyse,
      3. Litera c
        Behandeln.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Instandsetzungsarbeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins und der abwassertechnologischen Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, jeweils eine Dauer von drei Stunden, der prozeßleittechnischen Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      für die Instandsetzungsarbeit an abwassertechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen:
      1. Litera a
        nachhaltige Funktionsfähigkeit,
      2. Litera b
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge,
      3. Litera c
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüf-, Meß- und Kontrollgeräte;
    2. Ziffer 2
      für die prozeßleittechnische Arbeitsprobe:
      1. Litera a
        richtige Funktionsfähigkeit,
      2. Litera b
        richtige Meß- und Prüfergebnisse,
      3. Litera c
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Meßgeräte;
    3. Ziffer 3
      für die abwassertechnologische Arbeitsprobe:
      1. Litera a
        Sauberkeit,
      2. Litera b
        richtige Ergebnisse,
      3. Litera c
        fachgerechte Arbeitsausführung.

Schlagworte

Prüfgerät, Meßgerät, Meßergebnis


Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

10007938

Dokumentnummer

NOR12089793

Alte Dokumentnummer

N5199810673O