Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachrechnen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Volums- und Masseberechnung,
Physikalische Berechnungen (wie Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad),
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR12089798
Alte Dokumentnummer
N5199810678O