Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
24.04.1998 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 129/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2524.04.199831.12.2024 BGBl. II Nr. 129/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

24.04.1998BGBl. II Nr. 129/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb eines Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

10007938

Dokumentnummer

NOR12089799

Alte Dokumentnummer

N5199810679O