Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 26.Paragraph 26,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abwasser abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 3. Für diese Zusatzprüfung gilt § 19 sinngemäß. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abwasser abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 19, sinngemäß.
Schlagworte
Entsorgungsfachmann
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR12089800
Alte Dokumentnummer
N5199810680O