Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Teil 4
Übergangsbestimmungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Lehrlinge, die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker gemäß der Verordnung, mit der der Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch eingerichtet wird, BGBl. Nr. 585/1992, ausgebildet werden, können ihre Ausbildung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit entsprechend dieser Verordnung fortsetzen und können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Prüfungsvorschriften antreten.Lehrlinge, die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker gemäß der Verordnung, mit der der Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch eingerichtet wird, Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1992,, ausgebildet werden, können ihre Ausbildung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit entsprechend dieser Verordnung fortsetzen und können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in dieser Verordnung festgelegten Prüfungsvorschriften antreten. (2)Absatz 2,Lehrlinge, die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker gemäß der in Abs. 1 angeführten Verordnung ausgebildet werden, können die Ausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall oder im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abwasser fortsetzen. Die bisher im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker zurückgelegten Lehrzeiten sind zur Gänze anzurechnen.Lehrlinge, die im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker gemäß der in Absatz eins, angeführten Verordnung ausgebildet werden, können die Ausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall oder im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abwasser fortsetzen. Die bisher im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker zurückgelegten Lehrzeiten sind zur Gänze anzurechnen.
Schlagworte
Recyclingtechniker, Entsorgungsfachmann
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR12089803
Alte Dokumentnummer
N5199810683O