Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anfertigen einfacher Skizzen und Zeichnungen,
Instandhalten und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen für die Behandlung von Abfällen und Reststoffen,
Erkennen und Klassifizieren der Abfälle und Reststoffe,
Auswahl der Entsorgungswege und der Recyclingwege,
Analysieren und Dokumentieren bei der Sammlung und Behandlung von Abfällen und Reststoffen,
Sicheres und fachgerechtes Betreiben von abfalltechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen,
Befähigung zur Ausübung der facheinschlägigen Tätigkeit als Deponiewärter und Abfallbeauftragter,
Kontrollieren des Deponieeingangs,
Mitwirken bei der Abfallberatung und Reststoffberatung.
Schlagworte
Entsorgungsfachmann
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
NOR12089778
Alte Dokumentnummer
N5199810658O