Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
24.04.1998 bis 28.02.2022 — BGBl. II Nr. 129/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 524.04.199828.02.2022 BGBl. II Nr. 129/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.04.1998BGBl. II Nr. 129/1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Einfache Instandsetzungsarbeit an abfalltechnischen Geräten, Maschinen oder Anlagen, wobei insbesondere Fertigkeiten der Fehlersuche und Fehlereingrenzung, der Behebung einfacher Fehler und der Wartung nachzuweisen sind;
    2. Ziffer 2
      eine prozeßleittechnische Arbeit nach Unterlagen, wobei insbesondere Fertigkeiten im Messen, Steuern, Regeln, Prüfen und Optimieren von Arbeitsabläufen bei abfalltechnischen Geräten, Maschinen oder Anlagen nachzuweisen sind;
    3. Ziffer 3
      eine Arbeit aus der Abfalltechnologie, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
      1. Litera a
        Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
      2. Litera b
        Durchführen einer einfachen Analyse,
      3. Litera c
        Behandeln.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind der Instandsetzungsarbeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins und der abfalltechnologischen Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, jeweils eine Dauer von drei Stunden und der prozeßleittechnischen Arbeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, eine Dauer von einer Stunde zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      für die Instandsetzungsarbeit an abfalltechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen:
      1. Litera a
        nachhaltige Funktionsfähigkeit,
      2. Litera b
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge,
      3. Litera c
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüf-, Meß- und Kontrollgeräte;
    2. Ziffer 2
      für die prozeßleittechnische Arbeitsprobe:
      1. Litera a
        richtige Funktionsfähigkeit,
      2. Litera b
        richtige Meß- und Prüfergebnisse,
      3. Litera c
        fachgerechtes Verwenden der richtigen Meßgeräte;
    3. Ziffer 3
      für die abfalltechnologische Arbeitsprobe:
      1. Litera a
        Sauberkeit,
      2. Litera b
        richtige Ergebnisse,
      3. Litera c
        fachgerechte Arbeitsausführung.

Schlagworte

Prüfgerät, Meßgerät, Meßergebnis


Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

10007938

Dokumentnummer

NOR12089781

Alte Dokumentnummer

N5199810661O