Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Abfallkunde und Reststoffkunde,
Geräte, Maschinen und Anlagen der Abfalltechnik,
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
NOR12089784
Alte Dokumentnummer
N5199810664O