Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
14.05.1998 bis 31.05.2011 — BGBl. II Nr. 157/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1214.05.199831.05.2011 BGBl. II Nr. 157/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gartencenterkaufmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

14.05.1998BGBl. II Nr. 157/1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2011

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Verkaufsförderung und Lagerung und auf den Gegenstand Fachwarenkunde, Verkauf und Beratung. Für die Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 6 und 7 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 7, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Gesetzesnummer

10007939

Dokumentnummer

NOR12090476

Alte Dokumentnummer

N5199852090L