Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gartencenterkaufmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 157/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2.Paragraph 2,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gartencenterkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Einholen von Angeboten und Mitwirken bei der Sortimentgestaltung,
Bestellen der Waren, Lieferüberwachung und Lagerbetreuung,
Maßnahmen bei Lieferverzug, Nichtlieferung, Fehllieferung oder Gewährleistungsfällen setzen,
Annehmen, Kontrollieren, Lagern und Präsentieren der Waren,
Fachgerechtes Behandeln, Pflegen und Lagern von Blumen und Pflanzen,
Ermitteln und Planen des Bedarfs,
Beraten von Kunden und Führen von Verkaufsgesprächen,
Mitwirken an Abfallvermeidung und umweltgerechter Abfallentsorgung,
Mitwirken an der Preiskalkulation,
Erstellen von Rechnungen und Abwickeln von barem und nichtbarem Zahlungsverkehr,
Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Inventur,
Gestalten und verkaufsgerechte Präsentation des Warenangebotes, einfache Dekorationsarbeiten,
Kundenberatung über Verwendung, Lebensbedingungen und Eigenschaften von Pflanzen.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011
Dokumentnummer
NOR12090466
Alte Dokumentnummer
N5199852080L