Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gartencenterkaufmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 157/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall, Verkaufsförderung und Lagerung sowie Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
(4)Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2011
Dokumentnummer
NOR12090468
Alte Dokumentnummer
N5199852082L