Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
14.05.1998 bis 31.05.2011 — BGBl. II Nr. 157/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 714.05.199831.05.2011 BGBl. II Nr. 157/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gartencenterkaufmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.05.1998BGBl. II Nr. 157/1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2011

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich unter Bedachtnahme auf Blumen und Pflanzen auf folgende Gebiete zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Qualitätsbezogene und verwendungsbezogene Kenntnisse über die Waren des Fachbereichs,
    2. Ziffer 2
      Warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,
    3. Ziffer 3
      Kundenberatung und Information,
    4. Ziffer 4
      Verkaufsabwicklung,
    5. Ziffer 5
      Anbahnung von Zusatzverkäufen,
    6. Ziffer 6
      Verkaufsabrechnung,
    7. Ziffer 7
      Behandlung von Reklamationen.
  2. Absatz 2,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung ist auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die warengruppenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs sowie auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs Bedacht zu nehmen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Gesetzesnummer

10007939

Dokumentnummer

NOR12090471

Alte Dokumentnummer

N5199852085L